Sie haben schon von der Errichtung von Stiftungen gehört und wissen, dass damit rechtmäßige erbrechtliche und steuerliche Gestaltungen möglich sind. Viele denken, eine Stiftung lohne sich erst bei Vermögen, die den Umfang der Bertelsmann-Stiftung haben. Das ist so nicht richtig. Auch mittelständische Vermögen können mit einer Stiftung bewahrt und zu Zwecken eingesetzt werden, die dem Stifter richtig erscheinen und - quasi als Nebeneffekt - Steuern sparen und Erben daran hindern, ein sorgsam erarbeitetes Vermögen zu verpulvern.
Eine Stiftung ist ein Vermögen, das nicht einer Person, sondern einem Zweck, dem Stiftungszweck, zugeordnet ist. Das Vermögen der Stiftung gehört der Stiftung allein, sonst niemandem. Es werden Stiftungen nach privatem Recht (Stifter ist eine Person des Privatrechts) oder nach öffentlichen Recht unterschieden (Stifter ist die öffentliche Hand) unterschieden. Für das Erbrecht sind primär die Stiftungen nach Privatrecht interessant.
Damit die errichtete Stiftung die von Ihnen definierten Aufgaben erfüllen kann, bedarf es deren Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht, auf die ein Anspruch besteht, wenn die Stiftung ordnungsgemäß errichtet wird und einen Zweck verfolgt, der dem Gemeinwohl nicht widerspricht.
Man kann es sich einfach machen und sein Vermögen einer bestehenden Stiftung vererben. Dann haben Sie aber keinen Einfluss darauf, wie die finanziellen Mittel verwandt werden. Sie können auch eine eigene Stiftung gründen und in der Stiftungssatzung genau festlegen was unterstützt werden soll und was nicht.
So können Sie z.B. konkret, projektbezogen festlegen, dass die Erträge Ihrer Stiftung dem Klimaschutz, dem Tierwohl, sozialen Projekten oder zur Förderung der
Nachhaltigkeit eingesetzt werden. Auch der Erhalt eines materiellen Gegenstandes, wie z.B. eines Denkmals oder Gebäudes ist möglich. Sie können also mit Ihrem Vermögen mithilfe einer Stiftung
sowohl zu Lebzeiten als auch nach Ihrem Tod Gutes tun.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters oder aufgrund seines Testaments errichtet werden. Im letzten Fall wird der Stifter naturgemäß die Anerkennung der Stiftung nicht mehr erleben. Daraus erwächst das Risiko, dass die Gründung einer selbstständigen Stiftung fehlschlägt und der Erblasser es nicht mehr selbst in der Hand hat, den Stiftungszweck zu erreichen. Es kann dann auf Veranlassung der Stiftungsaufsicht ein Pfleger oder ein Betreuer (ein Dritter) vom zuständigen Gericht eingesetzt oder sogar der Stiftungszweck von der Behörde festgelegt werden. Ferner kann die Zuwendung des Vermögens nach den Regeln über eine Testamentsanfechtung von Erben angefochten werden. Insofern ist es ratsam, vorher anwaltlichen Rat einzuholen.
Bei einer persönlichen Beratung zeige ich Ihnen sehr gern die verschiedensten erbrechtlichen und steuerlichen Gestaltungen auf. Einen Beratungstermin in meiner Kanzlei für Erbrecht in Berlin Charlottenburg können Sie gern vereinbaren.
Tel.: 030 / 88 70 77 77 oder per E-Mail.