Wer in den Zeiten einer Pandemie oder auch ohne eine solche Gefahrenlage unerwartet in ein Krankenhaus eingeliefert wird, um einen lebensbedrohlichen Zustand ärztlich behandeln zu lassen, sollte sich vorher vergewissern, dass er eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht formuliert und persönlich unterzeichnet hat.
Beide Dokumente müssen den Maßgaben entsprechen, die die Rechtsprechung dafür in der jüngeren Vergangenheit aufgestellt hat. Er oder sie sollten sich klar darüber sein, ob eine besondere, aber vielleicht risikobehaftete Behandlung überhaupt von ihm erwünscht ist.
Eine fehlerhaft durchgeführte Beatmung kann zu sehr erheblichen Einschränkungen nach dem Erwachen führen. Abgesehen von den medizinischen Gefahren, die hier nicht vertieft werden können und sollen, kann der Fall eintreten, dass der Patient oder die Patientin vorübergehend in einen Zustand gerät, in dem er oder sie nicht mehr selbst bestimmen können, ob und welche Behandlung durchgeführt werden soll. In diesem Fall muss der Arzt die Entscheidung fällen, der Ehepartner oder der Lebenspartner dürfen hier nicht entschieden, sofern sie nicht vorher entsprechend bevollmächtigt worden sind.
Vorstehende Fälle sind real, aber nur einige Beispiele von vielen denkbaren Fällen.
Soweit der Patient keine eigene Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen (mehr) treffen kann, muss der behandelnde Arzt eine Betreuung des Patienten durch einen gerichtlich bestellten Betreuer anregen, sofern nicht unverzügliches Handeln geboten ist. In diesem Fall entscheidet der Arzt aufgrund der von ihm einzuschätzenden mutmaßlichen Einwilligung.
In den Fällen, in denen kein sofortiges Handeln erforderlich ist, bedeutet das, ein wildfremder Mensch entscheidet über mein Schicksal, der weder mich, meine Familie oder mein bisheriges Leben kennt, aber verantwortungsvoll mit mir umgehen soll.
Das dürfte für die meisten Menschen keine Wunschvorstellung darstellen. Vermeiden können einen solchen Fall aber nur geschäftsfähige Menschen, bevor der Fall des Falles eintritt.
Mutmaßliche Einwilligung des Patienten spricht in der Regel für lebensverlängernde Maßnahmen des Arztes, es sei denn, dass in einer Vorsorgevollmacht und oder Patientenverfügung das Gegenteil schriftlich dokumentiert ist.
Im Zweifel wird sich der Arzt für die lebensverlängernden Maßnahmen entscheiden, weil diese dem mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten entsprechen und damit eine strafrechtliche Haftung des Arztes ausschließen. Wer das verhindern will, muss eine entsprechende Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht entweder bei sich führen oder dafür sorgen, dass sie gefunden wird, wenn er in so einen kritischen Zustand gerät.
Als Ihr Anwalt in Berlin Charlottenburg formuliere ich eine Vorsorgevollmacht ebenso wie eine Patientenverfügung auch in Abstimmung mit Ihrem Hausarzt für Sie, so
dass Sie nicht in die Lage geraten, die Entscheidung eines Betreuers zu dulden, den Sie sich nicht ausgesucht haben. Ich helfe Ihnen auch dabei sicherzustellen, dass diese Papiere gefunden
werden, wenn sie nötig sind. Gern können Sie einen Beratungstermin vereinbaren.