Notverkauf: Finanzielle Einbüßen vermeiden

Zeitdruck ist kein guter Berater


Ein Notverkauf ist ein Verkauf, den ich nicht durchführen will, aber durchführen muss. Im Erbrecht kommt es dazu, wenn der Alleinerbe einen Pflichtteil auszahlen muss, den ein gesetzlicher Erbe beanspruchen darf. Bei einer Erbengemeinschaft kommt es zu einem Notverkauf, wenn ein Miterbe auf die Versilberung seines Erbes besteht. In diesem Fall hat der Miterbe ein Recht zur sogenannten Erbauseinandersetzung.

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Erbauseinandersetzung bedeutet die wirtschaftliche Verwertung des Erbes. Wenn der wesentliche Teil des Erbes aus einer Immobilie oder einem Unternehmen besteht, kann der Miterbe, der die Auseinandersetzung verlangt, die andern Erben zum Verkauf zwingen, wenn nicht genügend Barmittel vorhanden sind, um den Miterben in Höhe seines Erbanteils auszuzahlen. Ein Notverkauf führt immer dazu, dass man weniger erzielt als ohne Zwangslage erzielt werden könnte.

Notverkauf als Erblasser verhindern

Wie verhindere ich als Erblasser einen Notverkauf meines Nachlasses? Die sicherste Methode, um einen Notverkauf zu vermeiden, ist die sachgerechte Gestaltung des Testaments. Dabei ist auf Pflichtteile genauso Bedacht zu nehmen wie auf die fällig werdende Erbschaftssteuer. Für Inhaber von Unternehmen und die Eigentümer von mehreren Immobilien kommt ergänzend auch die Errichtung einer Stiftung zu einem sachdienlich formulierten Testament hinzu. Die möglichen Fallgestaltungen sind so vielfältig, dass der Platz hier nicht ausreicht, um einen Überblick zu geben. 

Notverkauf als Erbe verhindern

Notverkauf - verhandelte Erbauseinandersetzung beim Notar

Wie verhindere ich als Erbe einen Notverkauf? Wenn die Barmittel des Nachlasses nicht ausreichen sollten, um einen Miterben oder Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, ist die Verhandlungsposition des Erben schwierig. Hier hilft oft eine einvernehmliche Lösung, die verhandelt werden muss.

Beispielsweise können die Miterben oder Pflichtteilsberechtigten unter Hinweis auf einen sonst erforderlichen Notverkauf davon überzeugt werden, dass eine Auszahlung des Erbes oder des Pflichtteils in Raten mehr bringt als die Erzwingung eines Notverkaufs. Für solche Fälle sieht das Gesetz eine verhandelte Erbauseinandersetzung vor einem Notar vor. Diese bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. 

Verhandelte Auseinandersetzung beim Notar

Als Ihr Anwalt im Erbrecht bereite ich eine solche Verhandlung vor und leite das Verfahren bei einem Notar ein. Ich arbeite mit verschiedenen Notaren bundesweit zusammen. In den Fällen, in denen es um die Bewältigung psychologischer Herausforderung innerhalb von Familien ginge, arbeite ich mit einer erfahrenen Psychotherapeutin zusammen, die die psychologischen Randbedingungen einer Verhandlung zur Erbauseinandersetzung harmoniefördernd begleiten kann. Eine verhandelte Auseinandersetzung vor dem Notar ist nur für Miterben möglich. Im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten gibt es kein gesetzlich formalisiertes Verfahren. Hier ist es ausschließlich dem Verhandlungsgeschick der Beteiligten geschuldet, ob die Verhandlung zum jeweils gewünschten Erfolg führt. Als Miterbe sind Sie nicht gesetzlich verpflichtet, einer vor dem Notar zu verhandelnde Erbauseinandersetzung zuzustimmen. Sie können sich dieser auch entziehen und / oder den Weg vor die Gerichte wählen. 

Auf Sie zugeschnittene Nachlassgestaltung

Als Ihr Anwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen zu einer Nachlassgestaltung, die die Erben zufrieden stellt, den Frieden mit den Erben aufrecht erhält und ebenso das Verhältnis zu den Pflichtteilsberechtigten in Ihrem Nachlass würdigt.

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Dr. Markus Wessel

Rechtsanwalt

 

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