Es heißt, circa zehn Prozent aller Erbschaften in der Europäischen Union haben grenzüberschreitenden Bezug. Etwa zehn Millionen EU-Bürger leben nicht mehr in dem Mitgliedstaat, in dem sie geboren sind. Auch wenn Sie die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, sollten Sie sich frühzeitig mit der eigenen Nachlassplanung insbesondere dann beschäftigen, wenn Sie als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat unterhalten.
Möglicherweise überlegen Sie derzeit auch, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt voraussichtlich in das Ausland zu verlegen. Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichten müssen. Überlegen Sie auch, in welcher Sprache Sie ein Testament verfassen und bei welchem Gericht Sie es hinterlegen. Wo sollen die Erben einen Erbschein beantragen, wenn der notwendig ist, und welches Recht soll bei der Nachlassverwertung angewandt werden?
Ausländische erbrechtliche Regelungen können nicht unerheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. So können z. B. die gesetzliche Erbfolge oder die Pflichtteilsrechte anders als in Deutschland geregelt sein. Wenn Sie Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sind und das Erbe im europäischen oder außereuropäischen Ausland anfällt, stellt sich die Frage, wie Sie zu Ihrem Recht kommen. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn Sie im europäischen Ausland leben und das Erbe in Deutschland anfällt. Viele von den vorgenannten Fällen sind in der EU-Erbrechts-Verordnung geregelt und zusätzlich in den jeweiligen nationalen zivilrechtlichen Gesetzen. Die hieraus für den Einzelfall folgenden Schlussfolgerungen hier aufzuführen ist nicht möglich. Bitte vereinbaren Sie zur Erörterung Ihrer Fragen einen Termin in meiner Kanzlei.
Kontaktieren Sie mich gerne bei allen Fragen zu einer grenzüberschreitenden Erbschaftsplanung in der EU
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