Üblicher Weise werden Erbrechtsangelegenheiten, wenn sich ein Einvernehmen nicht herstellen lässt, vor den Zivilgerichten ausgetragen. Das Gericht entscheidet dann aufgrund der von den Parteien vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen.
In manchen Fällen sind allerdings bereits Entgleisungen vorgekommen, wenn sich Beteiligte Vorteile sichern oder verschaffen wollen, die ihnen nach dem Gesetz nicht zustehen.
Es kommt vor, dass sich der Beteiligte an einer erbrechtlichen Auseinandersetzung einen Vorteil verschaffen möchte, indem er die Tatsachen zu seinen Gunsten verändert. Es wurden schon vorhandene Testamente nicht abgeliefert, vorhandene Testamente verändert, unrichtige oder unvollständige Angaben zu den Bestandteilen des Nachlasses, etwa zum Inhalt von Schließfächern oder dergleichen gemacht oder vorhandene Urkunden vernichtet. Hierfür interessiert sich sowohl die Staatanwaltschaft, die ein Strafverfahren, als auch die Finanzverwaltung, die ein Steuerstrafverfahren einleiten kann. Es geht hier um nicht weniger als Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Unterschlagung, Betrug, Prozessbetrug oder Steuerhinterziehung.
Die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schon einem dieser Delikte können in einer Bestrafung mit Geldstrafe, mit Freiheitsstrafe und in besonderen Fällen auch darin bestehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Handelsgesetzbuch, dem öffentlichen Recht (z. B. Jagdrecht oder Beamtenrecht) als nicht mehr bestehend angesehen und darauf beruhende Erlaubnisse entzogen werden und Ämter verlustig gehen. Diese Folgen treten unabhängig davon ein, dass ein zivilrechtlicher Herausgabe-, Ausgleichs- oder Ersatzanspruch entstanden ist und erfüllt werden muss.
Auch außerhalb eines zivilrechtlichen Rechtsstreits kann ein Erbe, der etwa falsche Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar zur Erlangung eines Erbscheins macht, wegen
falscher Versicherung an Eides statt bestraft werden. Der Erbe muss auch bei der Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten wahre Angaben machen und deren Richtigkeit
eidesstattlich versichern.
Es kam auch schon vor, dass ein Abkömmling des Erblassers oder ein anderer Beteiligter mit einem Schlüssel, den er ohne vorhandene Befugnis zum Betreten des Haushalts des Erblassers hatte, nach dem Erbfall zu einem Besuch benutzte; das wäre bereits ein vollendeter Hausfriedensbruch. Wenn dieser Eindringling bei diesem Besuch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Erben Dinge (Akten, Gegenstände und dergl.) an sich nahm, kommen Urkundenunterdrückung und Einbruchsdiebstahl hinzu.
Wie auch sonst im Strafrecht gilt auch hier der Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die Beteiligten an einem Erbfall sind daher zu einer besonderen Vorsicht aufgerufen. Für Ihre diesbezüglichen Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin telefonisch unter 030-887 07 777 oder per Email.